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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationsschreiben Maut 2018

§ 1 Allgemeines
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners unsere vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllen.
(2) Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch in diesen Fällen nicht, sofern unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen Vergabeverfahren abgegeben wird.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zur Änderung des Vertrags oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
(5) Unser Geschäftssitz ist ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(7) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.

§ 3 Angebot
(1) Unser Angebot ist freibleibend.
(2) Die Leistungsbeschreibung in unserem Kostenvoranschlag ist für den Gegenstand unserer Verpflichtung maßgeblich. Für konkret auftragsbezogene Planzeichnungen und sonstige bildlichen Darstellungen gilt § 13 Abs. 2.
(3) Ist die Bestellung des Vertragspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen, es sei denn, eine kürzere oder längere Bindungsfrist ist schriftlich vereinbart.
(4) Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird oder wenn wir mit der Ausführung beginnen.
(5) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir verpflichten uns, vom Vertragspartner als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung und Transport; diese sind gesondert zu bezahlen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzüge zu erfolgen. Kommt der Besteller in Verzug, gilt § 288 BGB; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor.
(3 ) Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder bei Verschulden des Bestellers
Schadens Ersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausgenommen hiervon sind gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche aus dem vorliegenden Vertrag. Im Übrigen ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferfrist, Liefertermin, Teillieferungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn das im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
(2) Lieferfrist und Liefertermin gelten mit Versandbereitschaft und deren rechtzeitiger Meldung als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den dieser mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
(4) Sind wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
(5) Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen oder wegen sonstiger Verzögerungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden; bei leicht fahrlässigem Verzug haften wir nur für den vertragstypisch vorauszusehenden Schaden.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 6 Lieferbehinderung
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.B. Feuer, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferern eintreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.

§ 7 Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtabnahme

(1) Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er die Ware binnen der vereinbarten oder ansonsten einer in der Anzeige über die Versandbereitschaft gesetzten angemessenen Frist nicht ab, können wir unsererseits vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(2) Als Schadensersatz schuldet der Besteller 25 % des Nettorechnungsbetrages; können wir den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Gefahrenübergang Betonsteinwerk
(1) Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, sind wir zur Anlieferung an die Baustelle verpflichtet.
Das setzt eine mit LKW befahrbare Zuwegung voraus. Die Abladung ist vom Besteller vorzunehmen. Die Gefahr geht auf diesen über mit Anlieferung an die Baustelle (Straßenrand am Baustellengelände).
(2) Ist Lieferung ab Werk vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Besteller oder einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch wenn die Waren das Werk verlassen, auf den Besteller über. Soweit auf Incoterms verwiesen wird, sind die Klauseln der jeweils aktuellen Fassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Dies gilt nicht, wenn die neue Sache rechtlich als Hauptsache oder als wesentlicher Bestandteil zu bewerten ist. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Unmöglichkeit

Soweit unsere Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, unmöglich ist, kann der Besteller unbeschadet seines Rechts zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20 % des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils, mindestens aber den vertragstypischen Schaden, ersetzt verlangen; diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 11 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen nicht.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbes. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind die, die ausdrücklich als solche vereinbart sind. Darüber hinaus sind vertragswesentlich die Lieferung und ggf. Installation des von wesentlichen Mängeln freien Vertragsgegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 12 Abnahme
Sofern ausdrücklich eine Abnahme der Kaufsache vereinbart wurde oder sofern wir den zu liefernden Gegenstand herstellen, gilt dieser als abgenommen, wenn – die Lieferung abgeschlossen ist, – wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 12 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
– seit der Lieferung 14 Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Sache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sieben Werktage vergangen sind, oder
– der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 13 Beschaffenheit
(1) Für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands ist die technische Beschreibung im Einzelfall maßgeblich.
(2) Soweit Zeichnungen und Pläne der Fertigung oder Lieferung zugrunde liegen, geht bei Widersprüchen zwischen der bildlichen und der textlichen Beschreibung des Vertragsgegenstands die bildliche Darstellung (Zeichnungen, Pläne u.ä.) vor. In verbleibenden Zweifelsfällen haben die Parteien Unklarheiten gemeinschaftlich zu beheben.
(3) Eigenschaften von Proben und Mustern sowie in Bezug genommene technische Regeln (wie z. B. DIN, EN, ISO) stellen keine Garantie dar, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich schriftlich vereinbart hätten.
(4) Farbunterschiede, die daraus resultieren, dass Erzeugnisse in verschiedenen Herstellungsverfahren oder in gleichen Herstellungsverfahren, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigt wurden, sind für den Gebrauchswert ohne Bedeutung und stellen – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – keinen Mangel dar.
(5) Oberflächliche Haarrisse, Ausblühungen, Kalkausscheidungen und Verfärbungen beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und stellen – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall – keinen Mangel dar.
(6) Nachträgliche Änderungen der Beschaffenheitsanforderungen hat der Auftraggeber uns so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen; wir werden dann ein Angebot über etwaige zusätzliche Vergütung unterbreiten. Sofern der Auftraggeber dieses nicht annimmt und die Parteien sich nicht über den Preis einigen, können wir vom Vertrag zurücktreten und einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung fordern.

§ 14 Gewährleistung
(1) Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibung der Leistung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist.
(2) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Eingang der Ware beim Besteller und nicht offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung zu rügen.
(3) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Der Besteller darf ohne unser vorheriges Einverständnis nicht selbst oder durch Dritte Mängelbeseitigungsarbeiten vornehmen; Kosten für solche Arbeiten werden von uns nicht übernommen. Im Fall der Mangelbeseitigung durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist. Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache sind vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
(4) Sofern die Mangelbeseitigung fehlschlägt oder von uns abgelehnt wird oder sofern die Lieferung einer man gelfreien Sache von uns abgelehnt wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(5) Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(6) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder soweit der Schaden Leben, Körper oder Gesundheit betrifft, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern wir leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen (§ 11 Abs. 2), ist die Haftung außer bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

§ 15 Einschaltung Dritter
Wir sind berechtigt, Subunternehmer zur teilweisen oder gänzlichen Erbringung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Vertragsgegenstandes erforderlich werden, einzuschalten.